BAG - Urteil vom 31.01.2002
6 AZR 425/01
Normen:
Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vom 31. August 1971, TV SozSich) § 4 Nr. 4 § 7 Nr. 1 § 8 Nr. 1, 2,3, 4 ; EStG § 32b ;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 204/01
ArbG Kaiserslautern, vom 11.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1982/00

Öffentlicher Dienst; Stationierungsstreitkräfte - Überbrückungsbeihilfe; Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 425/01

DRsp Nr. 2002/11427

Öffentlicher Dienst; Stationierungsstreitkräfte - Überbrückungsbeihilfe; Ausschlußfrist

Orientierungssätze: 1. Die Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich wird auf Antrag gewährt (§ 7 TV SozSich). Für Zeiten, die drei Monate vor dem Tag liegen, an dem der Antrag bei dem zuständigen Amt für Verteidigungslasten eingegangen ist, ist der Anspruch ausgeschlossen (§ 8 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich). 2. Von dieser Antragsfrist zu unterscheiden ist die Drei-Monats-Frist, innerhalb derer der zahlenden Behörde die zur Berechnung der Leistungen benötigten Unterlagen vorzulegen sind (§ 8 Ziff. 2 Buchst. a TV SozSich). Sie betrifft nicht die Bewilligung der Überbrückungsbeihilfe, sondern die Ermittlung der Höhe der Leistungen und wird durch eine schriftliche Aufforderung der Behörde an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer in Gang gesetzt (§ 8 Ziff. 3 TV SozSich).