Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben bei der Erörterung der Frage, ob ein Grundstückseigentümer, der auf seinem Grundstück ein Fertighaus errichten läßt, als Hersteller oder Käufer des Gebäudes anzusehen ist, die Auffassung vertreten, daß es sich um einen Herstellungsvorgang handelt. Der Grundstückseigentümer trägt unabhängig vom Fertigungsstand das typische Bauherrenrisiko i.S. des BMF-Schreibens vom 31.08.1990, BStBl 1990 I S. 366 - Tz. 1.2. (Anhang 30 I EStH 1997).
Der Auftraggeber des Fertighauses ist daher grundsätzlich als Bauherr und nicht als Erwerber mit der Folge anzusehen, daß im Zusammenhang mit der Errichtung eines Fertighauses geleistete Vorableistungen nur in Höhe der entstandenen Teilherstellungskosten begünstigt sind (§ 4 Abs. 1 Satz 5 FördG, R 45 Abs.
Diese Auffassung entspricht auch den in Tz. 63 des BMF-Schreibens vom 31.12.1978 (BStBl 1978 I S. 51) für die Gewährung von Investitionszulagen nach dem InvZulG a.F. aufgestellten Grundsätzen.
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