OFD Berlin - Verfügung vom 04.02.1997
S 2225 a

OFD Berlin - Verfügung vom 04.02.1997 (S 2225 a) - DRsp Nr. 2008/84275

OFD Berlin, Verfügung vom 04.02.1997 - Aktenzeichen S 2225 a

DRsp Nr. 2008/84275

§ 10e EStG Überlassung eines Objekts zur Nutzung durch die dauernd getrennt lebende bzw. geschiedene Ehefrau und das gemeinsame Kind, für das der Stpfl. einen Kinderfreibetrag (bzw. ab 1996 Kindergeld) erhält

Eine Wohnung wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie an ein estl. zu berücksichtigendes Kind i. S. des § 32 (1) - (5) EStG unentgeltlich überlassen wird (Tz. 11 des BMF-Schreibens v. 31. 12. 1994, BStBl S. 887 ff., EStGK Berlin § 10e EStG Nr. 1), weil der Stpfl. nach dem Wortsinn des Gesetzes eine Wohnung dann zu eigenen Wohnzwecken nutzt, wenn die Überlassung in Erfüllung seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung erfolgt und mit dem Nutzenden eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt (BFH-Urt. v. 26. 1. 1994, BStBl II S. 542 und 544).

Erfolgt eine Überlassung an die dauernd getrennt lebende Ehefrau und ein gemeinsames Kind, so erfolgt dies bis zur rechtskräftigen Scheidung in Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht. Hat der Stpfl. nicht ausdrücklich auf sein Sorgerecht verzichtet, ist auch noch von dem Fortbestand der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Kind und dem nicht in der Wohnung wohnenden Elternteil auszugehen (§ 11 BGB), so daß die Überlassung einer Wohnung bzw. des Miteigentumsanteils an einer Wohnung an das Kind in diesen Fällen nach § 10e EStG begünstigt ist.