Eine Investitionszulage nach den §§ 3,
Vom Wohngebäude räumlich getrennt errichtete Außenanlagen sind unselbstständige Gebäudebestandteile, wenn
sie in einem so engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Wohngebäude stehen, dass es ohne diese Außenanlagen als unvollständig erscheint,
Wohngebäude und Außenanlagen im Eigentum desselben Anspruchsberechtigten stehen,
zu dem Wohngebäude eine so nahe örtliche Verbindung besteht, dass die Außenanlagen objektiv und wirtschaftlich als zu dem einzelnen Wohngebäude gehörig betrachtet werden können und
sie nur den Mietern dieses Wohngebäudes zur Nutzung überlassen werden.
Unselbstständige Gebäudebestandteile sind danach zum Beispiel die folgenden Außenanlagen:
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