OFD Berlin - Verfügung vom 05.09.2002
St 171 - InvZ 1272 - 5/01

OFD Berlin - Verfügung vom 05.09.2002 (St 171 - InvZ 1272 - 5/01) - DRsp Nr. 2008/82835

OFD Berlin, Verfügung vom 05.09.2002 - Aktenzeichen St 171 - InvZ 1272 - 5/01

DRsp Nr. 2008/82835

InvZulG Investitionszulagen nach den §§ 3, 3a, 4 InvZulG 1999 bei vom Wohngebäude räumlich getrennt errichteten Außenanlagen

Eine Investitionszulage nach den §§ 3, 3a, 4 InvZulG 1999 kommt für die Errichtung von Außenanlagen und für nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhallungsarbeiten an Außenanlagen beim Erfüllen der übrigen Voraussetzungen nur in Betracht, wenn die Außenanlagen unselbstständige Gebäudebestandteile sind. Außenanlagen sind unselbstständige Gebäudebestandteile, wenn sie der eigentlichen Nutzung des Gebäudes dienen.

Vom Wohngebäude räumlich getrennt errichtete Außenanlagen sind unselbstständige Gebäudebestandteile, wenn

  • sie in einem so engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Wohngebäude stehen, dass es ohne diese Außenanlagen als unvollständig erscheint,

  • Wohngebäude und Außenanlagen im Eigentum desselben Anspruchsberechtigten stehen,

  • zu dem Wohngebäude eine so nahe örtliche Verbindung besteht, dass die Außenanlagen objektiv und wirtschaftlich als zu dem einzelnen Wohngebäude gehörig betrachtet werden können und

  • sie nur den Mietern dieses Wohngebäudes zur Nutzung überlassen werden.

Unselbstständige Gebäudebestandteile sind danach zum Beispiel die folgenden Außenanlagen: