Der Begünstigungszeitraum für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten endet mit Ablauf des Jahres, das dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten vorangeht. Im Jahr der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten beginnt ein neuer Begünstigungszeitraum (R 45 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStR 1996)
Das gilt auch, wenn ein Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 1998 angeschafft, hergestellt oder nachträgliche Herstellungsarbeiten nach diesem Zeitraum beendet werden. Für die Dauer des Begünstigungszeitraumes ist es also ohne Bedeutung, daß Sonderabschreibungen nur für die vor dem 01. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder entstandene Teilherstellungskosten vorgenommen werden können.
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