OFD Berlin - Verfügung vom 05.11.1998
St 448 - S 1988 - 3/98

OFD Berlin - Verfügung vom 05.11.1998 (St 448 - S 1988 - 3/98) - DRsp Nr. 2008/81110

OFD Berlin, Verfügung vom 05.11.1998 - Aktenzeichen St 448 - S 1988 - 3/98

DRsp Nr. 2008/81110

§§ 3, 4 FördG Beginn der Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG bei nachträglichen Herstellungsarbeiten nach § 3 Satz 1 FördG und in den Fällen des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG bei Ausschöpfung der Sonderabschreibungen auf Teilherstellungskosten bzw. Anzahlungen auf Anschaffungskosten

Der Begünstigungszeitraum für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten endet mit Ablauf des Jahres, das dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten vorangeht. Im Jahr der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten beginnt ein neuer Begünstigungszeitraum (R 45 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStR 1996)

Das gilt auch, wenn ein Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 1998 angeschafft, hergestellt oder nachträgliche Herstellungsarbeiten nach diesem Zeitraum beendet werden. Für die Dauer des Begünstigungszeitraumes ist es also ohne Bedeutung, daß Sonderabschreibungen nur für die vor dem 01. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder entstandene Teilherstellungskosten vorgenommen werden können.