OFD Berlin - Verfügung vom 05.12.1997
S 7100; s. auch NWB DokSt Rz. 13/98

OFD Berlin - Verfügung vom 05.12.1997 (S 7100; s. auch NWB DokSt Rz. 13/98) - DRsp Nr. 2008/86872

OFD Berlin, Verfügung vom 05.12.1997 - Aktenzeichen S 7100; s. auch NWB DokSt Rz. 13/98

DRsp Nr. 2008/86872

§ 1 UStG Umsatzsteuer bei „Stornokosten” im Beherbergungsgewerbe und Abrechnung von Provisionszahlungen

Das BMF hat auf Anfrage des DEHOGA Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V. zur ustl. Behandlung sog. „Stornokosten” und der Provisionszahlungen im Schreiben v. 13. 8. 1997 S 7100 wie folgt Stellung genommen:

1. Stornokosten

Die Beurteilung der „Stornokosten” sowohl in den Beherbergungsverträgen als auch in den Reservierungs- oder Hotelkontingendtierungsverträgen hängt davon ab, ob dem Kunden aufgrund des Vertrags ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird. Ist der Kunde wirksam vom Vertrag zurückgetreten, handelt es sich bei den „Stornokosten” um eine Schadensersatzleistung für evtl. Vermögenseinbußen des Vertragspartners (Hoteliers). Stand dem Kunden hingegen kein Rücktrittsrecht zu und konnte er sich nicht wirksam vom Vertrag lösen, sind die „Stornokosten” das Entgelt für das Bereithateln der Hotelzimmer und keine Schadensersatzleistung.

Der wesentliche Vertragsinhalt eines Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach § 535 BGB. Danach hat der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist zur Entrichtung des vereinbarten Mietzins verpflichtet.