OFD Berlin - Verfügung vom 06.05.1997
EZ 1200; siehe auch NWB DokSt Rz. 20/97

OFD Berlin - Verfügung vom 06.05.1997 (EZ 1200; siehe auch NWB DokSt Rz. 20/97) - DRsp Nr. 2008/84069

OFD Berlin, Verfügung vom 06.05.1997 - Aktenzeichen EZ 1200; siehe auch NWB DokSt Rz. 20/97

DRsp Nr. 2008/84069

§ 8 EigZulG Behandlung einer Sanierungsumlage als Anschaffungskosten

In Fällen, in denen Erwerber von Eigentumswohnungen mit dem Kaufvertrag verpflichtet werden, eine Sanierungsumlage in einer bestimmten Höhe zu leisten, gilt für die Beurteilung im Rahmen des EigZulG folgendes:

Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Wohnung (§ 8 EigZulG).

Nach Tz. 39 des BMF-Schreibens v. 31. 12. 1994 (BStBl I S. 887) gehört der Teil des Kaufpreises, der auf die Instandhaltungsrücklage entfällt, nicht zu den Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung. Auf das BFH-Urt. v. 9. 10. 1991 (BStBl 1992 II S. 152), das zum Bereich der GrESt ergangen ist, wird Bezug genommen.