In Fällen, in denen Erwerber von Eigentumswohnungen mit dem Kaufvertrag verpflichtet werden, eine Sanierungsumlage in einer bestimmten Höhe zu leisten, gilt für die Beurteilung im Rahmen des EigZulG folgendes:
Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Wohnung (§ 8 EigZulG).
Nach Tz. 39 des BMF-Schreibens v. 31. 12. 1994 (BStBl I S.
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