OFD Berlin - Verfügung vom 07.02.1997
S 2292 a

OFD Berlin - Verfügung vom 07.02.1997 (S 2292 a) - DRsp Nr. 2008/84885

OFD Berlin, Verfügung vom 07.02.1997 - Aktenzeichen S 2292 a

DRsp Nr. 2008/84885

Hinzurechnung von Kindergeld bei Übertragung eines Kinderfreibetrags wegen Nichterfüllung der Unterhaltsverpflichtung

Bei der Bearbeitung der ESt-Erklärung 1996 ff. sind wegen der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs in den Sachbereichen 36 und 37 zu Kz 15 (1. Kind), 25 ff. (2. Kind u. s. w.) Eintragungen zum ausgezahlten Kindergeld oder vergleichbaren Leistungen vorzunehmen.

Dabei ist folgendes zu beachten:

In den Fällen, in denen einem beschränkt estpfl. Elternpaar, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, ein Kinderfreibetrag von jeweils 261 DM monatlich pro Kind zusteht, ist jedem Elternteil nach § 36 Abs. 2 EStG i. V. mit § 31 EStG Kindergeld von 100 DM zuzurechnen.

Beispiel 1: Die nicht verheirateten Mutter und Vater haben ein gemeinsames am 7. 3. 1992 geborenes Kind, das bei der Mutter lebt, die auch das Kindergeld erhält. Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht nach.

Für die Berücksichtigung des Kindes sind folgende Eintragungen vorzunehmen:

Mutter Sb 36 Kz 11 12 Anzahl Monate halber KFB
Sb 36 Kz 15 1200 ausgezahltes Kindergeld
Sb 36 Kz 16 07031992 Geburtsdatum Kind
Sb 36 Kz 86 1 Haushaltsfreibetrag
Vater Sb 36 Kz 11 12 Anzahl halber KFB
Sb 36 Kz 15 1200 ausgezahltes Kindergeld
Sb 36 Kz 16 07031992 Geburtsdatum Kind