In einer früheren Vfg. sind Regelungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Computer als Werbungskosten getroffen worden. Die zunehmende Verbreitung von Computern, die Veränderungen am Markt und die bisherige Rechtsprechung haben nunmehr die Überarbeitung der Bezugsvfg. und deren Anpassung an die heutigen Verhältnisse erforderlich gemacht.
Die frühere Vfg. wird hiermit aufgehoben und durch die nachfolgenden Weisungen ersetzt:
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