OFD Berlin - Verfügung vom 07.07.1998
St 424 - S 2285 - 1/98

OFD Berlin - Verfügung vom 07.07.1998 (St 424 - S 2285 - 1/98) - DRsp Nr. 2008/81562

OFD Berlin, Verfügung vom 07.07.1998 - Aktenzeichen St 424 - S 2285 - 1/98

DRsp Nr. 2008/81562

§ 33 a EStG Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung i.S.d. § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG

Gemäß § 1615 I Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Vater eines nichtehelichen Kindes verpflichtet, der Mutter des Kindes Unterhalt zu gewähren, soweit von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach bisheriger Rechtslage endete diese Unterhaltspflicht spätestens ein Jahr nach der Entbindung. Mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 wurde die Frist von einem auf drei Jahre verlängert.

Wegen des somit vorliegenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs richtet sich die Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen in solchen Fällen nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG und nicht nach Satz 2 dieser Vorschrift („gleichgestellte Personen”), womit sich die Prüfung, ob öffentliche Mittel gekürzt worden sind, erübrigt.