Der BFH hat in seinem Urt. v. 8. 6. 1994 (BStBl II 1994 S. 930) zum steuerlichen Abzug eines Damnums als Vorkosten nach § 10e (6) EStG offengelassen, ob an der bisherigen Verwaltungspraxis festgehalten werden könne, ein Damnum regelmäßig im Zeitpunkt der Zahlung als Vorkosten abzuziehen.
Nach Wegfall des Vorkostenabzugs nach § 10e (6) EStG ab 1. 1. 1996 mit Einführung des EigZulG und des § 10i EStG hat die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit im wesentlichen nur noch Bedeutung für den Werbungskostenabzug im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Der Werbungskostenabzug richtet sich nach § 11 (2) EStG unter Beachtung von H 116 (Damnum) EStH 1996 und Tz. 3.3.4 des BMF-Schreibens v. 31. 8. 1990 (vgl. EStGK Bln § 21 EStG 5.4). Danach ist ein Damnum bei Auszahlung des Darlehens in marktüblicher Höhe (sofort) abzugsfähig. Die Marktüblichkeit wird aus Vereinfachungsgründen unterstellt, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 10 % vereinbart worden ist.
Die Vertreter der obersten FinBeh haben diese Regelung auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung als sachgerecht angesehen und deshalb beschlossen, hieran festzuhalten.
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