OFD Berlin - Verfügung vom 07.11.1997
S 2253

OFD Berlin - Verfügung vom 07.11.1997 (S 2253) - DRsp Nr. 2008/84719

OFD Berlin, Verfügung vom 07.11.1997 - Aktenzeichen S 2253

DRsp Nr. 2008/84719

§ 21 EStG Abzugsfähigkeit eines Damnums bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der BFH hat in seinem Urt. v. 8. 6. 1994 (BStBl II 1994 S. 930) zum steuerlichen Abzug eines Damnums als Vorkosten nach § 10e (6) EStG offengelassen, ob an der bisherigen Verwaltungspraxis festgehalten werden könne, ein Damnum regelmäßig im Zeitpunkt der Zahlung als Vorkosten abzuziehen.

Nach Wegfall des Vorkostenabzugs nach § 10e (6) EStG ab 1. 1. 1996 mit Einführung des EigZulG und des § 10i EStG hat die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit im wesentlichen nur noch Bedeutung für den Werbungskostenabzug im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Werbungskostenabzug richtet sich nach § 11 (2) EStG unter Beachtung von H 116 (Damnum) EStH 1996 und Tz. 3.3.4 des BMF-Schreibens v. 31. 8. 1990 (vgl. EStGK Bln § 21 EStG 5.4). Danach ist ein Damnum bei Auszahlung des Darlehens in marktüblicher Höhe (sofort) abzugsfähig. Die Marktüblichkeit wird aus Vereinfachungsgründen unterstellt, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 10 % vereinbart worden ist.

Die Vertreter der obersten FinBeh haben diese Regelung auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung als sachgerecht angesehen und deshalb beschlossen, hieran festzuhalten.