Für die Geltendmachung von Aufwendungen für die Pflege nach § 33 EStG war nach R 187 Abs.
Im Entwurf der EStR 1996 ist in R 188 Abs. 1 der Begriff der Pflegebedürftigkeit nunmehr nicht mehr nur auf das strenge Kriterium der Hilflosigkeit im Sinne des § 33 b EStG beschrankt, sondern entsprechend dem SGB XI (Pflege - Versicherungsgesetz) weiter gefaßt worden.
Danach ist pflegebedürftig, wer die Voraussetzungen des § 14 SGB XI erfüllt, d.h. in eine der drei Pflegestufen eingestuft ist. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit kann somit jetzt auch durch den Bescheid der Pflegekasse über die Feststellung des Medizinischen Dienstes (§ 18 SGB XI) zum Grad der Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegestufe 1) geführt werden.
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