OFD Berlin - Verfügung vom 08.10.1998
S 2056

OFD Berlin - Verfügung vom 08.10.1998 (S 2056) - DRsp Nr. 2008/86139

OFD Berlin, Verfügung vom 08.10.1998 - Aktenzeichen S 2056

DRsp Nr. 2008/86139

§ 2 InvZulG Sonderabschreibungen nach dem FördG und Investitionszulage nach dem InvZulG 1996; a) Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (BMF-Schreiben v. 18.9.1998, BStBl I S. 1132) b) Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (BMF-Schreiben v. 18.9.1998, BStBl I S. 1137)

Zur Anwendung der beiden vorgenannten BMF-Schreiben v. 18.9.1998 werden in Kürze weitere bundeseinheitliche Weisungen ergehen. Die OFD bittet, bis dahin wie folgt zu verfahren:

Zu a): Ab sofort sind für Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse weder InvZul nach dem InvZulG 1996 festzusetzen noch Sonderabschreibungen nach dem FördG zu bewilligen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um abgeschlossene Investitionen, Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teilherstellungskosten handelt und für welche Jahre die Bescheide zu erlassen sind. In diesen Fällen ist deshalb die Bearbeitung von Anträgen auf InvZul nach dem InvZulG 1996 zurückzustellen und Steuererklärungen, in denen Sonderabschreibungen nach dem FördG geltend gemacht werden, sind vorläufig ohne Berücksichtigung dieser Sonderabschreibungen zu bearbeiten.