OFD Berlin - Verfügung vom 13.02.1998
S 1988

OFD Berlin - Verfügung vom 13.02.1998 (S 1988) - DRsp Nr. 2008/84696

OFD Berlin, Verfügung vom 13.02.1998 - Aktenzeichen S 1988

DRsp Nr. 2008/84696

§ 21 EStG Verlustzuweisung bei vermögensverwaltenden Gesellschaften; Verteilung der Sonderabschreibung nach dem FördG

Nach I. 6 des BMF-Schreibens v. 24.12.1996 (BStBl I S. 1516, EStGK Bln FördG 9) kann ein Stpfl., der einer Gesellschaft nach dem Jahr des Entstehens der Gesellschaft beitritt, im Jahr des Beitritts zwar einen höheren Anteil an den Sonderabschreibungen als die bisherigen Gesellschafter erhalten. Der Anteil des beitretenden Gesellschafters an den insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen darf jedoch nicht höher sein als dies seinem Anteil an der Gesellschaft entspricht. Dies beruht darauf, daß AfA oder erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen nur demjenigen Miteigentümer zugerechnet werden können, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat (vgl. R 164 Abs. 1 Satz 3 EStR 1996), Anspruchsberechtigung der Gesellschaften und Gemeinschaften nach § 1 Abs. 1 Satz 3 EStR 1996). Aus der Anspruchsberechtigung der Gesellschaften und Gemeinschaften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG kann keine andere Auffassung hergeleitet werden, denn hierdurch wird nicht bestimmt, wie die Sonderabschreibungen auf die einzelnen Gesellschafter zu verteilen sind.