Nach § 44a Abs. 5 EStG ist ein KapErSt-Abzug bei Kapitalerträgen i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 EStG sowie Satz 2 nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge BE des Gläubigers sind und die KapErSt bei ihm auf Grund seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende KSt.
Holdinggesellschaften erfüllten nach der Rspr. des BFH bisher nicht die Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Steuerabzug i.S. des § 44a Abs. 5 EStG, da die „Überzahlungssituation” nicht durch die Art der von Ihnen ausgeübten Geschäfte bedingt war.
Auf Grund der Einführung der Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen und den Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen durch die Neufassung des § 8b KStG erfüllen Holdingunternehmen in der Rechtsform von KapGes in der Regel ab 2002 die Voraussetzungen des § 44a Abs. 5 EStG, wenn ihre Einkünfte fast ausschließlich aus steuerfreien Beteiligungseinkünften stammen. Andere Stpfl. Erträge in geringerem Umfang, z.B. Zinseinnahmen, stehen der Erteilung einer Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG nicht entgegen.
Gesellschaften i.S.d. § Abs. (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen i.S. des ) haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § Abs. .
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