OFD Berlin - Verfügung vom 13.06.1997
S 2253

OFD Berlin - Verfügung vom 13.06.1997 (S 2253) - DRsp Nr. 2008/84734

OFD Berlin, Verfügung vom 13.06.1997 - Aktenzeichen S 2253

DRsp Nr. 2008/84734

§ 21 EStG Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht

Nach dem BMF-Schreiben v. 23. 7. 1992 - BStBl I S. 434 - zur Frage der Einkunftserzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht entkräftet, wenn aufgrund objektiver Beweisanzeichen festgestellt werden kann, daß der Stpfl. das Gebäude in der Absicht angeschafft oder hergestellt hat, die Steuervorteile in Anspruch zu nehmen und es kurze Zeit danach zu veräußern.

Wird ein Objekt in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung bzw. dem Erwerb veräußert, zwingt dies zu der Schlußfolgerung, daß bei der Errichtung bzw. dem Erwerb zumindest eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Zeitspanne zwischen Fertigstellung bzw. Anschaffung und Veräußerung der Objekte nicht mehr als 5 Jahre beträgt (vgl. auch Tz. 18, 19 des BMF-Schreibens v. 20. 12. 1990, BStBl I S. 884, zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel).

Die vorstehenden Grundsätze gelten insbesondere auch in den Fällen der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem FördG.