OFD Berlin - Verfügung vom 14.12.1998
III B 11 - S 1988 - 1/93

OFD Berlin - Verfügung vom 14.12.1998 (III B 11 - S 1988 - 1/93) - DRsp Nr. 2008/81114

OFD Berlin, Verfügung vom 14.12.1998 - Aktenzeichen III B 11 - S 1988 - 1/93

DRsp Nr. 2008/81114

FördG Keine Willkürlichkeit von Anzahlungen auf die Anschaffungskosten eines Gebäudes bei Konkurs des Generalunternehmers

Eine Zahlung gilt nicht als willkürlich, wenn das Wirtschaftsgut spätestens im folgenden Jahr geliefert wird. Bei Erwerb eines Gebäudes ist die Willkürlichkeit von Zahlungen nicht anzunehmen, soweit sie nicht höher als die Zahlungen sind, die nach § 3 Abs. 2 MaBV im laufenden und im folgenden Jahr voraussichtlich zu leisten zu wären (R 45 Abs. 5 Sätze 6 und 7 EStR).

Somit ist die Anerkennung der Sonderabschreibungen von einer Prognose abhängig. Das bedeutet, daß bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem die (An-) Zahlung geleistet wurde, beurteilt werden muß, welcher Bautenstand bis zum Ende des folgenden Jahres voraussichtlich erreicht werden wird und welche Zahlungen nach der MaBV dementsprechend fällig wären. Diese Prognose kann nur nach den Gesamtumständen des Einzelfalls getroffen werden.

Nur nicht vorhersehbare äußere Einflüsse sind außer Betracht zu lassen. Der tatsächliche Verlauf der Baumaßnahme ist dabei ein Indiz für den zu erwartenden Verlauf. Die „Unvorgesehenheit” ist vom Stpfl. darzustellen.