OFD Berlin - Verfügung vom 15.05.1997
InvZ 1260

OFD Berlin - Verfügung vom 15.05.1997 (InvZ 1260) - DRsp Nr. 2008/86167

OFD Berlin, Verfügung vom 15.05.1997 - Aktenzeichen InvZ 1260

DRsp Nr. 2008/86167

§ 5 InvZulG Erhöhte Investitionszulage nach Abs. 4 für Apotheken

Betriebe des Groß- oder Einzelhandels können nach § 5 Abs. 4 InvZulG unter bestimmten Voraussetzungen eine auf 10 v. H. erhöhte Investitionszulage erhalten. Nach Satz 1 der Tz. 2 des BMF-Schreibens v. 12. 2. 1996 (BStBl I S. 111) gehören zum Einzelhandel die Wirtschaftszweige, die in Abschn. G der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, als „Einzelhandel mit …” bezeichnet sind. Apotheken sind zwar in Abschn. G der Klassifikation der Wirtschaftszweige aufgeführt, dort aber nicht ausdrücklich als „Einzelhandel mit …” bezeichnet. Es stellt sich mithin die Frage, ob Apotheken zu den nach § 5 Abs. 4 InvZulG erhöht zulagebegünstigten Betrieben des Einzelhandels gehören. Es wird gebeten, hierzu die folgende Auffassung zu vertreten: