Betriebe des Groß- oder Einzelhandels können nach § 5 Abs. 4 InvZulG unter bestimmten Voraussetzungen eine auf 10 v. H. erhöhte Investitionszulage erhalten. Nach Satz 1 der Tz. 2 des BMF-Schreibens v. 12. 2. 1996 (BStBl I S.
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