OFD Berlin - Verfügung vom 16.05.2002
St 127 - S 1300 - 6/01

OFD Berlin - Verfügung vom 16.05.2002 (St 127 - S 1300 - 6/01) - DRsp Nr. 2008/90503

OFD Berlin, Verfügung vom 16.05.2002 - Aktenzeichen St 127 - S 1300 - 6/01

DRsp Nr. 2008/90503

Steuerabzug bei Bauleistungen; Haftung des Leistungsempfängers

Die Haftung des Leistungsempfängers (§ 48a Abs. 3 EStG) ist ausgeschlossen, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (in Kopie) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte. Ein Vertrauensschutz wird entfaltet, wenn dem Leistungsempfänger eine Kopie einer Freistellungsbescheinigung vorliegt, aus der Name, Anschrift und Steunernummer des Leistenden ersichtlich sind, ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer enthalten ist und die Gegenleistung innerhalb der angegebenen Gültigkeit der Bescheinigung geleistet wird.

Durch die Abfrage beim Bundesamt für Finanzen oder durch Anruf beim Ausstellungs-Finanzamt kann er sich z.B. in den Fällen über die Richtigkeit der Bescheinigung informieren, in denen ihm Angaben in der Bescheinigung nicht plausibel erscheinen oder unlesbar sind. Ein Rechtsanspruch auf eine schriftliche Bestätigung der Freistellungsbescheinigung durch das zuständige Finanzamt besteht im Übrigen nicht. Der Leistungsempfänger ist jedoch nicht dazu verpflichtet, sich vor jeder Zahlung aufs Neue durch Ab-/bzw. Anfragen zu vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung in der Zwischenzeit widerrufen wurde.