OFD Berlin - Verfügung vom 16.10.1998
S 2352

OFD Berlin - Verfügung vom 16.10.1998 (S 2352) - DRsp Nr. 2008/85808

OFD Berlin, Verfügung vom 16.10.1998 - Aktenzeichen S 2352

DRsp Nr. 2008/85808

Werbungskosten bei im Ausland eingesetzten Soldaten (z. B. in Kroatien)

Im Ausland eingesetzte Soldaten erhalten neben ihrer „normalen” Besoldung einen Auslandsverwendungszuschlag - AusIVZ - (sog. Krisenzulage). Dieser AusIVZ wird zum Ausgleich der bei besonderer Verwendung i. S. des § 58a Abs. 4 BBesG entstehenden Belastungen und erschwerenden Besonderheiten gewährt und beträgt 50 DM (Stufe 1), 80 DM (Stufe 2), 130 DM (Stufe 3) und 180 DM (Stufe 4) pro Tag. In Kroatien eingesetzte Soldaten erhalten i. d. R. einen AusIVZ der Stufe 3 (= 130 DM/Tag) - vgl. § 3 Abs. 1 AusIVZO - BGBl 1995 I S. 1226 und 1502.

Bei der steuerlichen Beurteilung des AusIVZ ist eine Unterscheidung zwischen Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Wehrdienst leisten, vorzunehmen.

1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Diese Soldaten werden nach dem BBesG besoldet und erzielen damit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG, zu denen auch der AusIVZ gehört. Dieser Zuschlag bleibt jedoch nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei.