Die nach dem Gesetz über die Entschädidung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen i. d. F. vom 29. 11. 1978 (GVBl S. 2214), geändert u. a. durch das Gesetz v. 17. 12. 1986 (GVBl S. 2042), zu zahlende Aufwandsentschädigungen erfüllen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG und sind deshalb im vollen Umfang steuerfrei.
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