OFD Berlin - Verfügung vom 18.08.1998
InvZ 1260
Fundstellen:
EStG-Kartei, Brandenburg Fach 1 Nr. 801

OFD Berlin - Verfügung vom 18.08.1998 (InvZ 1260) - DRsp Nr. 2008/86193

OFD Berlin, Verfügung vom 18.08.1998 - Aktenzeichen InvZ 1260

DRsp Nr. 2008/86193

§ 5 InvZulG Gewährung von Investitionszulage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 InvZulG 1996, § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3a InvZulG 1996 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Abs. 6 Satz 2 InvZulG 1999; Berücksichtigung von Auszubildenden bei der Höchstzahl der Arbeitnehmer

Die Gewährung der InvZul ist bei den Begünstigungsnormen der § 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 InvZulG 1996, § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3a InvZulG 1996 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Abs. 6 Satz 2 InvZulG 1999 unter anderem von der Anzahl der im Betrieb beschäftigten AN abhängig.

In diesem Zusammenhang wurde von den Vertretern der obersten FinBeh des Bundes und der Länder die Frage erörtert, ob Auszubildende bei der in diesen Vorschriften genannten Höchstzahl von 250 bzw. 50 AN zu berücksichtigen sind.

Nach dem Ergebnis der Erörterung ist wie folgt zu verfahren:

Nach der Beschlußempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Grenzpendlergesetzes, durch das die erhöhte InvZul nach § 5 Abs. 3 InvZulG 1996 eingeführt wurde, ist der Begriff des AN nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen auszulegen. Da es sich bei Auszubildenden um AN i. S. des § 1 LStDV handelt, wäre mithin dieser Personenkreis bei der Ermittlung der Höchstzahl der zu berücksichtigenden AN nach den o. g. Vorschriften einzubeziehen.