OFD Berlin - Verfügung vom 18.08.1998
InvZul 1260

OFD Berlin - Verfügung vom 18.08.1998 (InvZul 1260) - DRsp Nr. 2008/86146

OFD Berlin, Verfügung vom 18.08.1998 - Aktenzeichen InvZul 1260

DRsp Nr. 2008/86146

§ 5 InvZulG Berücksichtigung von Auszubildenden bei der Höchstzahl von 250 bzw. 50 Arbeitnehmern, die in bestimmten Fällen für die Investitionszulagen nach dem InvZulG 1996 und dem InvZulG 1999 maßgebend ist

Zu den Voraussetzungen für die InvZul von 10 v. H. nach § 5 Abs. 3 und 4 und § 11 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit § 5 Abs. 3 InvZulG 1996 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 InvZulG 1999 sowie für die InvZul von 20 v. H. nach § 2 Abs. 6 Satz 2 InvZul 1999 gehört, daß der Betrieb nicht mehr als 250 bzw. 50 AN in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigt.

Die OFD bittet, Auszubildende bei der Zahl der AN investitionszulagerechtlich nicht zu berücksichtigen.

Diese Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden; sie beruht auf einer bundeseinheitlichen Entscheidung.