Nach Tz. 3.1 des SenFin-Erl. v. 13. 7. 1992 ermittelt das Betriebs-FA zum Zweck der Herabsetzung der Vorauszahlungen oder zur Eintragung eines Freibetrages auf der LSt-Karte im Wege der Amtshilfe für die Wohnsitz-FÄ die Höhe der voraussichtlichen negativen Einkünfte der Beteiligten (Vorprüfung).
1. Abgesehen von den in §§ 37 (3), 39a (1) EStG genannten Berücksichtigungsverboten solcher Einkünfte, kann nur in den in Tz. 3.1.12 des vorgenannten Erlasses beschriebenen Ausnahmefällen auf diese Vorprüfung verzichtet werden.
Soweit mit der erforderlichen Vorprüfung kein Betriebsprüfer beauftragt wird, ist die Prüfung von der Veranlagungsstelle des Betriebs-FA selbst durchzuführen. Die Prüfung ist auch in den Fällen, in denen eine Sachverhaltsermittlung vor Ort bei der Vorprüfung entbehrlich erscheint, nicht überschlägig, sondern unter Berücksichtigung aller einzureichenden Unterlagen nach den einschlägigen Verwaltungsanweisungen - insbesondere SenFin-Erl. v. 31. 8. 1990 und 7. 10. 1992 sowie Rdvfg. OFD Berlin v. 27. 10. 1992 (EStGK Bln. § 21 EStG 5.4 und 5.1003) - vorzunehmen.
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