Bislang wird nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet.
Gemäß der Billigkeitsregelung in R 180a EStR wurden auch Zwangspausen von höchstens vier Monaten vor und nach Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes als Übergangszeit behandelt. Dies erfolgte jedoch nur auf Antrag, da sich die Billigkeitsregelung ggf. wegen der in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte und Bezüge auch nachteilig auswirken konnte (vgl. BMF-Schreiben vom 09.03.2001, BStBl 2001 I S. 207).
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