OFD Berlin - Verfügung vom 20.01.1998
S 7200

OFD Berlin - Verfügung vom 20.01.1998 (S 7200) - DRsp Nr. 2008/86568

OFD Berlin, Verfügung vom 20.01.1998 - Aktenzeichen S 7200

DRsp Nr. 2008/86568

§ 10 UStG Auswirkungen der Forstabsatzfondsabgabe auf die Bemessungsgrundlage bei Holzverkäufen

Zur Frage, wie sich die Forstabsatzfondsabgabe auf die Bemessungsgrundlage bei Holzverkäufen auswirkt, wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:

Gem. § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Forstabsatzfonds (Forstabsatzfondsgesetz - FAfG) v. 13.12.1990 (BGBl 1990 I S. 2760), geändert am 29.1.1993 (BGBl 1993 I S. 114), wird die Abgabe von Betrieben erhoben, die mit Stammholz handeln und/oder es be- oder verarbeiten.

Schuldner der Abgabe ist somit nicht der Erzeuger (Forstbetrieb), sondern der Erwerber.

Der für die Abgabenhöhe nach § 10 Abs. 1 FAfG maßgebliche Warenwert ist gem. § 2 der Verordnung über die Abgaben nach dem FAfG (Forstabsatzfondsverordnung - FAfV) der umsatzsteuerrechtlich als Bemessungsgrundlage dienende Betrag.

Grundsätzlich hat der Käufer des Holzes den Nettowert (Holzkaufgeld) zuzüglich 5 v. H. USt an den Erzeuger zu zahlen und die Forstabsatzfondsabgabe abzuführen. Wenn der Erzeuger dem Erwerber die Abgabe gem. § 10 Abs. 2 FAfG erstattet, liegt bei ihm umsatzsteuerrechtlich insoweit eine Entgeltsminderung vor, die sich auf die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auswirkt.

Rechnungsbeispiel bei Übernahme der Abgabe durch den Forstbetrieb:

Holzkaufgeld/Bemessungsgrundlage für die Abgabe 1 000,00 DM