OFD Berlin - Verfügung vom 21.07.1998
S 2303

OFD Berlin - Verfügung vom 21.07.1998 (S 2303) - DRsp Nr. 2008/85167

OFD Berlin, Verfügung vom 21.07.1998 - Aktenzeichen S 2303

DRsp Nr. 2008/85167

§ 50 EStG Befreiung von der Abzugssteuer gem. § 50 Abs. 7 EStG für ausländische Kulturvereinigungen

Ausländische Kulturvereinigungen sind, soweit eine Freistellung im Inland nicht schon nach den Vorschriften eines DBA zu erfolgen hat, von der inländischen ESt nach § 50 Abs. 7 EStG freizustellen, wenn ihr Auftritt im Inland wesentlich aus in- oder ausländischen öffentlichen Mitteln gefördert wird.

Bei ausländischen Solisten bzw. solistisch besetzten Ensembles ist keine Freistellung nach dem Kulturerlaß möglich.

(Erl. des FinMin v. 20. 7. 1983 und 30. 5. 1995 - EStG -Kartei NRW §§ 50, 50a EStG Nr. 6)

Aus gegebener Veranlassung bittet die OFD zu den Problemfeldern „unmittelbare Förderung durch öffentliche Mittel” und „Abgrenzung zwischen Solisten bzw. solistisch besetzten Ensembles und Kulturvereinigungen” folgende Auffassung zu vertreten:

1. Unmittelbare Förderung durch öffentliche Mittel