OFD Berlin - Verfügung vom 21.11.1997
S 2244

OFD Berlin - Verfügung vom 21.11.1997 (S 2244) - DRsp Nr. 2008/84458

OFD Berlin, Verfügung vom 21.11.1997 - Aktenzeichen S 2244

DRsp Nr. 2008/84458

§ 17 EStG Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes nach Abs. 2 Satz 4 i. d. F. des JStG 1996

Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 i. V. mit § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des JStG 1996 sind Verluste aus der entgeltlichen Veräußerung von Anteilen und aus nach § 17 Abs. 4 EStG gleichgestellten Vorgängen nach dem 31. 12. 1995, soweit ihre Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit nicht bereits durch vorrangige Vorschriften, insbesondere § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG ausgeschlossen ist, nur noch zu berücksichtigen, wenn der Veräußerer bzw. bei unentgeltlichem Erwerb seine Rechtsvorgänger die wesentliche Beteiligung entweder bei Gründung der KapGes oder zwar später entgeltlich erworben, aber mehr als fünf Jahre gehalten hat. Zweck dieser Einschränkung ist, insbesondere Gestaltungen zu erschweren, „die es bisher einem nicht wesentlich beteiligten Anteilseigner ermöglichen, durch kurzfristigen Zukauf weniger Anteile eine im Privatvermögen entstandene Wertminderung in den steuerlichen Verlustausgleich einzubeziehen” (BR-Drs. 171/95, S. 133).