OFD Berlin - Verfügung vom 22.06.1999
S 7170

OFD Berlin - Verfügung vom 22.06.1999 (S 7170) - DRsp Nr. 2008/91720

OFD Berlin, Verfügung vom 22.06.1999 - Aktenzeichen S 7170

DRsp Nr. 2008/91720

§ 4 Nr. 14 UStG Umsatzsteuerbefreiung für Zahnfüllungen im sogenannten CEREC-Verfahren

An der bisher vertretenen Auffassung, daß die mit Hilfe des „CEREC-Verfahrens” gefertigten Zahnfüllungen zolltariflich keine Zahnprothesen sind und diese Schalenverblendungen daher mit den üblichen Amalganfüllungen vergleichbar sind, wird nicht mehr festgehalten.

Die Auffassung, daß die Umsätze gem. § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind, ist überholt.

Der BFH hat mit Urt. v. 28.11.1996 - V R 23/95 -, veröffentlicht im BStBl 1999 Teil II, S. 251, entschieden, daß eine umstpfl. Lieferung von Zahnprothesen auch dann vorliegt, wenn diese vom Zahnarzt rechnergesteuert mittels eines CEREC-Gerätes hergestellt werden. Der BMF hat in seinem Schreiben v. 13.4.1999 S 7170, veröffentlicht im BStBl 1999 Teil I, S. 487, zu dem o. g. Urt. ausgeführt: