Häufig wird bei unmittelbaren Pensionszusagen i. S. von § 6a EStG oder bei Zuwendungen an eine Unterstützungskasse i. S. von § 4d EStG eine Versicherung zur Rückdeckung des Risikos abgeschlossen. Sie ist jedoch nicht grundsätzlich Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung nach den genannten Vorschriften. Bei einer Zusage i. S. von § 6a EStG kann das Fehlen einer Rückdeckungsversicherung nur dann gegen die Ernsthaftigkeit der Zusage sprechen, wenn nach den betrieblichen Verhältnissen im Fall der Inanspruchnahme die versprochene Leistung sonst nicht erbracht werden kann.
Es ist gefragt worden, ob eine Rückdeckungsversicherung die im SenFin-Erl. v. 6.12.1996 (EStGK Bln. § 10 EStG 2. 12) und Abschn. 129 Abs.
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