Rentennachzahlungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten fallen unter die Regelung des § 34 Abs. 3 EStG (vgl. R 200 Abs.
An der bisher vertretenen Rechtsauffassung - Anwendung der im Zuflußjahr der Gesamtnachzahlung geltenden Tab. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG - ist ab sofort nicht mehr festzuhalten.
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