OFD Berlin - Verfügung vom 23.12.1997
S 2183 b

OFD Berlin - Verfügung vom 23.12.1997 (S 2183 b) - DRsp Nr. 2008/92226

OFD Berlin, Verfügung vom 23.12.1997 - Aktenzeichen S 2183 b

DRsp Nr. 2008/92226

§ 7g EStG Ansparabschreibung für Existenzgründer Abs. 7

Durch das JStG 1997 ist § 7g EStG um eine Ansparrücklage für Existenzgründer (vgl. § 7g Abs. 7 EStG) erweitert worden. Diese unterscheidet sich in folgenden Punkten von der Regelung in Abs. 3 bis 6:

Die WG müssen bis zum Ende des fünften und nicht des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wj angeschafft oder hergestellt sein. Der Höchstbetrag für die Rücklagenbildung ist insoweit von 300 000 DM auf 600 000 DM erhöht worden. Die Rücklage ist spätestens zum Ende des fünften und nicht des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wj gewinnerhöhend aufzulösen. Unterbleibt die Investition, führt dies nicht zu einem Gewinnzuschlag.

Was unter einem Existenzgründer i. S. des § 7g EStG zu verstehen ist, ergibt sich aus § 7g Abs. 7 Sätze 2 und 3 Stpfl., die diese Voraussetzungen erfüllen, können in Wj, die nach dem 31.12.1996 beginnen, im Jahr der Betriebseröffnung und in den fünf folgenden Jahren eine entsprechende Ansparrücklage bilden.