OFD Berlin - Verfügung vom 24.10.2002
St 175 - EZ 1150 - 1/02

OFD Berlin - Verfügung vom 24.10.2002 (St 175 - EZ 1150 - 1/02) - DRsp Nr. 2008/82837

OFD Berlin, Verfügung vom 24.10.2002 - Aktenzeichen St 175 - EZ 1150 - 1/02

DRsp Nr. 2008/82837

EigZulG Beginn des Förderzeitraums beim Wechsel von der Folgeobjekt- zur Zweitobjektförderung

(inhaltsgleich mit Vfg. der OFD Düsseldorf vom 10.09.2002 EZ 1150 A - St 22)

Bei einem Wechsel von der Folgeobjekt- zur Zweitobjektförderung ist nach Rz. 52 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 10.02.1998 (EStG -Kartei Berlin EigZulG Nr. 4) ein weiterer Zulagenbescheid nach § 11 Abs. 1 EigZulG für die restlichen Jahre des Förderzeitraums für das Zweitobjekt zu erlassen.

War die Folgeobjektförderung für ein früheres Jahr ausgeschlossen, in dem die Ehegatten noch das Erstobjekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatten (Kumulierungsverbot nach § 7 Satz 3 zweiter Halbsatz EigZulG; Rz. 51 des BMF-Schreibens vom 10.02.1998, a.a.O.) kann auch für dieses Jahr die Eigenheimzulage noch nachträglich nach § 11 Abs. 1 EigZulG festgesetzt werden, denn die gleichzeitige Förderung des Erst- und Zweitobjekts ist - vom räumlichen Zusammenhang abgesehen - nicht ausgeschlossen.

Da es sich für die betreffenden Jahre um die erstmalige Festsetzung der Eigenheimzulage handelt, sind die Änderungsvorschriften der AO nicht anwendbar. Es ist allerdings die Festsetzungsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 EigZulG (Rz. 103 des BMF-Schreibens vom 10.02.1998, a.a.O.) zu beachten.

Beispiel