OFD Berlin - Verfügung vom 25.11.2002
St 171 - InvZ 1000 - 1/01

OFD Berlin - Verfügung vom 25.11.2002 (St 171 - InvZ 1000 - 1/01) - DRsp Nr. 2008/82849

OFD Berlin, Verfügung vom 25.11.2002 - Aktenzeichen St 171 - InvZ 1000 - 1/01

DRsp Nr. 2008/82849

InvZulG Zeitlicher Anwendungsbereich des Kumulationsverbots nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 in Veräußerungsfällen

Das Kumulationsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 in der Fassung vom 11.10.2002 (BGBl 2002 I S. 4034, BStBl 2002 I S. 1144) ist durch das Gesetz zur Änderung des InvZulG 1999 vom 20.12.2000 (BGBl 2000 I S. 1850, BStBl 2001 I S. 28) eingefügt worden. Danach wird für nachträgliche Herstellungsarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvZulG 1999 eine Investitionszulage nur gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt.

Zur zeitlichen Anwendung der Änderung dieser Vorschrift ist die folgende bundeseinheitlich abgestimmte Rechtsauffassung zu vertreten:

Die Einfügung des Kumulationsverbots bei fehlender Personenidentität im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 („und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten”) ist als klarstellende Regelung zu verstehen (vgl. Bundestags-Drucksache 14/4626, S. 5). Aus diesem Grund enthält das 1999 hierzu keine zeitliche Anwendungsregelung. Die Vorschrift des § Abs. Satz 2 1999 in der durch das Gesetz vom 20.12.2000 (a.a.O.) geänderten Fassung ist damit ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des 1999 in allen offenen Fällen anzuwenden.