Das Kumulationsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 in der Fassung vom 11.10.2002 (BGBl 2002 I S.
Zur zeitlichen Anwendung der Änderung dieser Vorschrift ist die folgende bundeseinheitlich abgestimmte Rechtsauffassung zu vertreten:
Die Einfügung des Kumulationsverbots bei fehlender Personenidentität im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 („und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten”) ist als klarstellende Regelung zu verstehen (vgl. Bundestags-Drucksache 14/4626, S. 5). Aus diesem Grund enthält das 1999 hierzu keine zeitliche Anwendungsregelung. Die Vorschrift des § Abs. Satz 2 1999 in der durch das Gesetz vom 20.12.2000 (a.a.O.) geänderten Fassung ist damit ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des 1999 in allen offenen Fällen anzuwenden.
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