Nach § 7 a Abs. 4 EStG sind bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, für die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 EStG vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Vereinfachungsregelung der Tz. 12 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 29.03.1993 (BStBl 1993 I S. 279), wonach nachträgliche Herstellungskosten so zu berücksichtigen sind, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden, nur auf nachträgliche Herstellungsarbeiten Anwendung findet, die vom Anspruchsberechtigten selbst - als Bauherr - durchgeführt werden oder ob sie auch die vom Veräußerer vorgenommenen Sanierungsarbeiten i.S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG erfasst.
Die OFD bittet hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
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