OFD Berlin - Verfügung vom 26.11.1997
S 1988

OFD Berlin - Verfügung vom 26.11.1997 (S 1988) - DRsp Nr. 2008/85910

OFD Berlin, Verfügung vom 26.11.1997 - Aktenzeichen S 1988

DRsp Nr. 2008/85910

§ 3 FördG Erwerb einer modernisierten Eigentumswohnung nach Beendigung der Baumaßnahmen

Nach den Regelungen der H 43 EStH 1996 (Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten) liegen nachträgliche Herstellungsarbeiten dann nicht vor, wenn das bisherige WG im Wesen geändert und so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, daß die eingefügten neuen Teile der Gesamtsache das Gepräge geben und die verwendeten Altteile bedeutungs- und wertmäßig untergeordnet erscheinen. In diesen Fällen handelt es sich um die Herstellung eines anderen WG.

Sind nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem WG so umfassend, daß hierdurch ein anderes WG entsteht, so ist die weitere AfA nach der Summe aus dem Buchwert oder Restwert des bisherigen WG und nach den nachträglichen Herstellungskosten zu bemessen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Stpfl. bei unbeweglichen WG von der Herstellung eines anderen WG ausgehen, wenn der in zeitlichem Zusammenhang mit der Herstellung des WG angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach überschlägiger Berechnung den Verkehrswert des bisherigen WG übersteigt (R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR 1996).