OFD Berlin - Verfügung vom 28.09.1998
St 442 - S 2253 a - 1/89

OFD Berlin - Verfügung vom 28.09.1998 (St 442 - S 2253 a - 1/89) - DRsp Nr. 2008/81561

OFD Berlin, Verfügung vom 28.09.1998 - Aktenzeichen St 442 - S 2253 a - 1/89

DRsp Nr. 2008/81561

§ 21 EStG Negative Einkünfte aus V + V im Rahmen von sog. Bauherren-Modellen und vergleichbaren Modellen sowie geschlossenen Immobilienfonds ; 1. Bauherreneigenschaft von geschlossenen Immobilienfonds 2. Behandlung von nicht anerkannten Gebühren als Teilherstellungskosten bzw. Anzahlungen auf Anschaffungskosten

1. Bauherreneigenschaft von geschlossenen Immobilienfonds

Eine Fondsgesellschaft kann als Bauherr angesehen werden, wenn das der Objekterrichtung zugrundeliegende konkrete Vertragswerk von einem Fondsgesellschafter in seiner Gesellschaftereigenschaft innerhalb der Gesellschaft entwickelt worden ist und er hinsichtlich Kündigung und gesellschaftsrechtlicher Mindestbeteiligung den gleichen Bedingungen wie die übrigen vergleichbaren Gesellschafter unterliegt (Tz. 6 des Bauherrenerlasses vom 31.08.90 und ergänzender Erlaß vom 07.10.92, EStGK Bln § 21 EStG 4 und 1003 I).