OFD Berlin - Verfügung vom 29.08.1997
S 1988

OFD Berlin - Verfügung vom 29.08.1997 (S 1988) - DRsp Nr. 2008/85923

OFD Berlin, Verfügung vom 29.08.1997 - Aktenzeichen S 1988

DRsp Nr. 2008/85923

§ 4 FördG Verteilung der Sonderabschreibungen auf fünf Jahre nach Abs. 1 Satz 2 bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Sonderabschreibungen können nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FördG im Jahr des Investitionsabschlusses und in den folgenden vier Jahren in Anspruch genommen werden. Der Stpfl. kann danach sowohl den jährlichen Umfang der Sonderabschreibungen als auch das Jahr/die Jahre innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums bestimmen, in dem/denen die Sonderabschreibungen geltend gemacht werden. Darüber hinaus sind bei Sonderabschreibungen nach § 7a Abs. 4 EStG (lineare) AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG zwingend vorgeschrieben.