Nach dem Urteil des FG Berlin vom 08.05.2002, Az. 6 K 6235/00 unterliegt bei einem Außenprüfer die grundsätzlich steuerpflichtig gewährte Außendienstentschädigung (ADE) insofern nicht der Besteuerung, als die nach Werbungskostengrundsätzen berücksichtigungsfähigen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht überschritten werden.
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