OFD Bremen - Verfügung vom 28.05.1998
S 2286

OFD Bremen - Verfügung vom 28.05.1998 (S 2286) - DRsp Nr. 2008/84933

OFD Bremen, Verfügung vom 28.05.1998 - Aktenzeichen S 2286

DRsp Nr. 2008/84933

§ 33b EStG Pflegepauschbetrag; Entgeltlichkeit der Pflege

Nach § 33b Abs. 6 Satz 1 i. V. mit § 52 Abs. 24 EStG i. d. F. des JStG 1996 kann ein Stpfl. den Pflege-Pauschbetrag ab dem VZ 1995 nur dann beanspruchen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen erhält.

Im Zuge der Einführung dieser gesetzlichen Regelung wurde das BMF-Schreiben v. 2. 4. 1992 (BStBl I S. 267) durch BMF-Schreiben v. 7. 11. 1996 (BStBl 1996 I S. 1433) mit Wirkung ab dem VZ 1995 aufgehoben.

In dem erstbezeichneten BMF-Schreiben wurde die Auffassung vertreten, daß - im Hinblick auf die regelmäßig innerhalb der Familie stattfindende Pflege - die Weiterleitung von Pflegegeld innerhalb der Familie zur Bestreitung der durch die Pflegebedürftigkeit anfallenden Aufwendungen nicht zu einer der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags entgegenstehende Entgeltlichkeit der Pflege führe.

Hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen eine i. S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG schädliche Einnahme vorliegt, wird gebeten nunmehr folgende Auffassung zu vertreten: