OFD Chemnitz - Verfügung vom 01.11.2006
S 2255 - 142/2 - St 22

OFD Chemnitz - Verfügung vom 01.11.2006 (S 2255 - 142/2 - St 22) - DRsp Nr. 2008/90878

OFD Chemnitz, Verfügung vom 01.11.2006 - Aktenzeichen S 2255 - 142/2 - St 22

DRsp Nr. 2008/90878

Alterseinkünftegesetz;; Steuerliche Behandlung von Zusatzversorgungsleistungen für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer

Ehemalige Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (bzw. deren Hinterbliebene) erhalten

- unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - zusätzlich zur gesetzlichen Rente Versorgungsleistungen des Zusatzversorgungswerkes für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft - ZLF VVaG - (ZLF) und/oder der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA).

1. Zusatzversorgungswerk (ZLF)

Das Zusatzversorgungswerk erhebt - auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 28. November 2000 - Beiträge bei den land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgebern und finanziert mit diesen Beiträgen im Kapitaldeckungsverfahren Beihilfen zu den gesetzlichen Renten der ehemaligen Arbeitnehmer.

Die Beihilfen des ZLF sind in der Auszahlungsphase wie folgt zu besteuern:

  • Soweit die Zahlung auf Beiträge entfällt, die in der Ansparphase nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen wurden, ist sie in voller Höhe steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG).