OFD Chemnitz - Verfügung vom 02.12.2004
S 2290 - 19/10 - St 22

OFD Chemnitz - Verfügung vom 02.12.2004 (S 2290 - 19/10 - St 22) - DRsp Nr. 2008/88462

OFD Chemnitz, Verfügung vom 02.12.2004 - Aktenzeichen S 2290 - 19/10 - St 22

DRsp Nr. 2008/88462

Leitfaden zur steuerlichen Behandlung von Abfindungsleistungen (Stand 12/2004)

Im Folgenden veröffentlicht die OFD den überarbeiteten Leitfaden zur steuerlichen Behandlung von Abfindungsleistungen. Der mit Verfügung vom 17.04.2000 veröffentlichte Leitfaden ist damit überholt.

Neu eingefügt wurden insbesondere Ausführungen zu folgenden Punkten:

  • Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichen der Altersgrenze (Tz. II.2.4.2)

  • Zusätzliche Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers aus sozialer Fürsorge (Tz. III.2.1.3.1)

  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit (Tz. III.2.2)

  • Ergänzende Hinweise zur Veranlagung (Tz. VI).

Die sich durch das BMF-Schreiben vom 24.05.2004 (BStBl 2004 I S. 505, berichtigt in BStBl 2004 I S. 633) ergebenden Änderungen wurden berücksichtigt.

Im Übrigen wurden die DM-Beträge durch EUR-Beträge ersetzt.

Die Anlage 1 wurde ebenfalls überarbeitet.

I Allgemeines

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind nach § 3 Nr. 9 EStG bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei. Der diese Höchstbeträge übersteigende Teil der Abfindungen ist ermäßigt zu besteuern, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 (§ 24 Nr. 1) oder § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt.