OFD Chemnitz - Verfügung vom 04.02.2004
S 2405 - 15/1 - St 21

OFD Chemnitz - Verfügung vom 04.02.2004 (S 2405 - 15/1 - St 21) - DRsp Nr. 2008/87470

OFD Chemnitz, Verfügung vom 04.02.2004 - Aktenzeichen S 2405 - 15/1 - St 21

DRsp Nr. 2008/87470

§ 44a EStG; Erstattung von Kapitalertragsteuer zur Vermeidung sachlicher Härten ; Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2003

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003 (BGBl 2003 I S. 2645) ist § 44c EStG aufgehoben worden. Die Vorschrift regelte die Erstattung von KapSt durch das Bundesamt für Finanzen für bestimmte juristische Personen. Für die betroffenen Fälle wurde stattdessen § 44a EStG (Abstandnahme vom Steuerabzug) entsprechend erweitert.

Neuregelungen in § 44a Abs. 7 und 8 EStG sehen zusätzlich zu den bisherigen Kapitalerträgen für folgende weitere Kapitalerträge die Möglichkeit zur Abstandnahme vom Steuerabzug vor:

Absatz 7:

Gläubiger der Kapitalerträge ist eine inländische

  • Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Körperschaften) oder

  • Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient oder

  • juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient

Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1

  • Nr. 1 (= § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG), soweit es sich um Erträge aus GmbH-Anteilen handelt,