OFD Chemnitz - Verfügung vom 04.08.2004
S 2411 - 23/7 - St 22

OFD Chemnitz - Verfügung vom 04.08.2004 (S 2411 - 23/7 - St 22) - DRsp Nr. 2008/88055

OFD Chemnitz, Verfügung vom 04.08.2004 - Aktenzeichen S 2411 - 23/7 - St 22

DRsp Nr. 2008/88055

Entlastung von Abzugsteuern nach § 50d EStG; Zuständigkeit für Erstattungen

Der Schuldner von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG darf grundsätzlich nur vom Steuerabzug absehen, wenn ihm eine entsprechende Bescheinigung des Bundesamtes für Finanzen (BfF) vorliegt (§ 50d Abs. 2 EStG). Die Geltungsdauer beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag auf Freistellung beim Bundesamt für Finanzen eingeht (§ 50a Abs. 2 S. 4 EStG).

Aufgrund der langen Bearbeitungszeit im Bundesamt für Finanzen kann es vorkommen, dass eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d EStG, die vor Zahlung der Vergütung an den beschränkt Steuerpflichtigen beantragt wurde, erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Anmeldung nach § 50a EStG - mit Wirkung auf den Tag der Antragstellung - erteilt wird.

In diesen Fällen sind im Hinblick auf die Erstattung der Abzugsteuer folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:

Fall 1 (Freistellungsbescheinigung „mit Rückwirkung”):

Die Vergütung wurde am Auftrittstag (1. März) an den ausländischen Künstler gezahlt.

Der Antrag des Künstlers auf Freistellung ging bereits am 1 Februar beim BfF ein. Das BfF erteilte am 20. Juni die beantragte Freistellungsbescheinigung mit (rückwirkender) Gültigkeit ab 1. Februar.

  • Der Vergütungsschuldner hat Abzugsteuer einbehalten, angemeldet und abgeführt.