OFD Chemnitz - Verfügung vom 09.03.2004
InvZ 1271 - 77/3 - St 21

OFD Chemnitz - Verfügung vom 09.03.2004 (InvZ 1271 - 77/3 - St 21) - DRsp Nr. 2008/87522

OFD Chemnitz, Verfügung vom 09.03.2004 - Aktenzeichen InvZ 1271 - 77/3 - St 21

DRsp Nr. 2008/87522

§ 2 InvZulG 1999; Einordnung der Schottergewinnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige

In einem Verfahren beim Sächsischen Finanzgericht war die Einordnung eines Betriebs in die Klassifikation der Wirtschaftszweige strittig. Die Klägerin gewinnt in einem Steinbruch Natursteine (Gneis) durch Sprengung. Nach mehrmaligen Brechen und Sieben stellt sie verschiedene Produkte für das Baugewerbe, der Betonindustrie und den Straßenbau her. Das Finanzgericht hat mit Urteil vom 06.10.2003, Az.: 3 K 1724/02, entschieden, dass diese Tätigkeit nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist, sondern zum Wirtschaftszweig „Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau” (Gewerbe Kennzahl 14.21) gehört. Das Zerkleinern und das Sortieren des gebrochenen Steins nach Größen hat es als Teil der Gewinnung von Steinen und Erden angesehen.

Ferner hatte das Sächsische Finanzgericht im Urteil vom 17.09.2003, Az.: 6 K 2207/01, ein „Schotterwerk mit Mischanlage zur Schottergewinnung und Verarbeitung in Straßenbaustoffe und Mineralerzeugnisse” zu beurteilen. Auch hier hat es die Klage als unbegründet abgewiesen und die Tätigkeit der Gewerbe Kennzahl 14.21 zugeordnet.

In beiden Fällen wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; darüber ist noch nicht entschieden.