OFD Chemnitz - Verfügung vom 10.10.2006
S 2140 - 25/19 - St 21

OFD Chemnitz - Verfügung vom 10.10.2006 (S 2140 - 25/19 - St 21) - DRsp Nr. 2008/90477

OFD Chemnitz, Verfügung vom 10.10.2006 - Aktenzeichen S 2140 - 25/19 - St 21

DRsp Nr. 2008/90477

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen;; Steuerstundung und -erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen; Berechnung der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer

Leitsatz: Die Steuer auf den nach vorrangiger Verrechnung sämtlicher Verluste und negativer Einkünfte verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinn ist nicht durch eine Verhältnisrechnung, sondern durch eine „Schattenveranlagung” zu ermitteln.
Norm: § 163 AO, § 222 AO, § 227 AO
Querverweis: BMF-Schreiben vom 27.03.2003, BStBl 2003 I S. 240; Verfügung vom 5.5.2003, Az.: S 2140 - 25/2 - St 21
Betroffene VZ: alle offenen Fälle ab VZ 1998

Die obersten Finanzbehörden haben die Ermittlung der anteilig auf den Sanierungsgewinn entfallenden Steuer mit folgendem Ergebnis erörtert:

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt durch vorrangige Verrechnung sämtlicher nach Maßgabe der Rn. 8 des BMF-Schreibens vom 27.3.2003 zur Verfügung stehenden Verluste und negativen Einkünfte mit dem Sanierungsgewinn. In Fällen, in denen gesetzliche Ausgleichs- und -verrechnungsbeschränkungen greifen, ist hierfür eine personelle Steuerberechnung erforderlich (vgl. Tzn. 1 und 2 der Verfügung vom 5.5.2003).