Leitsatz: | Die Steuer auf den nach vorrangiger Verrechnung sämtlicher Verluste und negativer Einkünfte verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinn ist nicht durch eine Verhältnisrechnung, sondern durch eine „Schattenveranlagung” zu ermitteln. |
Norm: | § 163 AO, § 222 AO, § 227 AO |
Querverweis: | BMF-Schreiben vom 27.03.2003, BStBl 2003 I S. 240; Verfügung vom 5.5.2003, Az.: S 2140 - 25/2 - St 21 |
Betroffene VZ: | alle offenen Fälle ab VZ 1998 |
Die obersten Finanzbehörden haben die Ermittlung der anteilig auf den Sanierungsgewinn entfallenden Steuer mit folgendem Ergebnis erörtert:
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt durch vorrangige Verrechnung sämtlicher nach Maßgabe der Rn. 8 des BMF-Schreibens vom 27.3.2003 zur Verfügung stehenden Verluste und negativen Einkünfte mit dem Sanierungsgewinn. In Fällen, in denen gesetzliche Ausgleichs- und -verrechnungsbeschränkungen greifen, ist hierfür eine personelle Steuerberechnung erforderlich (vgl. Tzn. 1 und 2 der Verfügung vom 5.5.2003).
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