OFD Chemnitz - Verfügung vom 11.08.2006
S 3811 - 37/7 - St 23

OFD Chemnitz - Verfügung vom 11.08.2006 (S 3811 - 37/7 - St 23) - DRsp Nr. 2008/90881

OFD Chemnitz, Verfügung vom 11.08.2006 - Aktenzeichen S 3811 - 37/7 - St 23

DRsp Nr. 2008/90881

Erbschaft- und Schenkungsteuer; Übertragung treuhänderisch gehaltener Kommanditbeteiligungen

Für die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung einer vom Treugeber vorgenommenen Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis gilt das Folgende:

Schenkungsgegenstand und dessen Bewertung

Gegenstand der Zuwendung ist der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treugutes. Hierbei kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an und nicht darauf, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Treugut nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.1.2001, II R 39/98, BFH/NV S. 908).

Der Herausgabeanspruch ist als Sachleistungsanspruch aus einem gegenseitigen Vertrag (hier: Treuhandvertrag) mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Eine Bewertung mit dem Steuerwert des Gegenstandes, auf den sich der Anspruch richtet, kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen einseitigen Sachleistungsanspruch im Sinne von R 92 Abs. 2 ErbStR handelt.

Keine Steuerentlastung nach §§ 13a, 19a ErbStG

Bei Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis, bei dem als Treugut in §§ 13a, 19a ErbStG aufgeführtes Vermögen gehalten wird, können die Steuerentlastungen dieser Vorschriften nicht gewährt werden.