OFD Chemnitz - Verfügung vom 21.10.2004
S 2282 a - 31/17 - St 22

OFD Chemnitz - Verfügung vom 21.10.2004 (S 2282 a - 31/17 - St 22) - DRsp Nr. 2008/88242

OFD Chemnitz, Verfügung vom 21.10.2004 - Aktenzeichen S 2282 a - 31/17 - St 22

DRsp Nr. 2008/88242

Verfassungsmäßigkeit der für Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Vorschriften zum Kinderfreibetrag; Anhängige Verfahren

Die Verfassungsbeschwerde Az. 2 BvR 1375/03 wurde mit Beschluss vom 06.05.2004 nicht angenommen.

Auch im Revisionsverfahren Az. III R 55/03 hat der BFH inzwischen durch Urteil vom 19.05.2004 (BFH/NV 2004 S. 1178) entschieden.

Allerdings ist wegen der Verfassungsmäßigkeit der für Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Regelungen zum Kinderfreibetrag noch das Verfahren Az. VIII R 18/04 beim BFH anhängig. Einsprüche, die sich darauf stützen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung, kann nicht gewährt werden.