OFD Chemnitz - Verfügung vom 22.02.2006
S 7410 - 35/2 - St 23

OFD Chemnitz - Verfügung vom 22.02.2006 (S 7410 - 35/2 - St 23) - DRsp Nr. 2008/90782

OFD Chemnitz, Verfügung vom 22.02.2006 - Aktenzeichen S 7410 - 35/2 - St 23

DRsp Nr. 2008/90782

Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) auf Ausgleichsmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen; Kurzinformationen aus dem Bereich Umsatzsteuer Nummer 26/2006

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat dem BMF folgenden Sachverhalt vorgelegt:

Im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen sind die Windenergieunternehmen verpflichtet, auf Ersatzflächen sog. Kompensationsmaßnahmen durchzuführen (§ 19 Bundesnaturschutzgesetz). Dazu schließen sie mit ihren Gesellschaftern Verträge, wonach diese die Anpflanzung und Pflege von im Wesentlichen Bäumen. Gehölzen und Hecken auf Flächen ihres eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs übernehmen. Bezüglich der fehlenden Restflächen schließt das Windenergieunternehmen Verträge mit Dritten, die land- und forstwirtschaftliche Flächen an das Windenergieunternehmen vermieten und die Pflege und Erhaltung der in diesen Fällen vom Windenergierunternehmen vorgenommenen Anpflanzungen übernehmen.

Das BMF vertritt dazu folgende Auffassung: