Nach dem vorgenannten Urteil ist der Vorwegabzug des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbHnicht zu kürzen, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. Die Entscheidung kann in gleich gelagerten Fällen angewendet werden (vgl. OFD Chemnitz vom 21.07.2003, Az.
Das Urteil gilt aber nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht Alleingesellschafter sind. Denn bei diesen Personen beruht die betriebliche Altersversorgung - unabhängig vom Verhältnis der Anteile - nicht vollständig auf eigenen Beiträgen, da sich durch die Versorgungszusage auch die Gewinnausschüttung der Mitgesellschafter verringert (vgl. OFD Chemnitz vom 21.10.2003, Az. S 2522 - 46/4 - St 22).
Gleichwohl hat das FG München in Urteilen vom 23.07.2003 den Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen für zwei zu je 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH nicht gekürzt (Az. 1 K 919/02, EFG 2003 S. 1614, bzw. 1 K 920/02). Dagegen wurde jeweils Revision beim BFH eingelegt (). Im Hinblick darauf können entsprechende Einspruchsverfahren ; zudem ist möglich.
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