OFD Chemnitz - Verfügung vom 22.07.2004
S 2221 - 86/14 - St 22

OFD Chemnitz - Verfügung vom 22.07.2004 (S 2221 - 86/14 - St 22) - DRsp Nr. 2008/87982

OFD Chemnitz, Verfügung vom 22.07.2004 - Aktenzeichen S 2221 - 86/14 - St 22

DRsp Nr. 2008/87982

Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG); - Verfahren vor dem Bundesfinanzhof - Änderung von Einkommensteuerbescheiden

1) BFH-Urteil vom 16.10.2002, Az. XI R 25/01 (BFH/NV 2003 S. 252)

Nach dem vorgenannten Urteil ist der Vorwegabzug des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbHnicht zu kürzen, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. Die Entscheidung kann in gleich gelagerten Fällen angewendet werden (vgl. OFD Chemnitz vom 21.07.2003, Az. S 2221 - 86/12 - St 22). Bei der Änderung von Bescheiden ist Tz. 4 zu beachten.

Das Urteil gilt aber nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht Alleingesellschafter sind. Denn bei diesen Personen beruht die betriebliche Altersversorgung - unabhängig vom Verhältnis der Anteile - nicht vollständig auf eigenen Beiträgen, da sich durch die Versorgungszusage auch die Gewinnausschüttung der Mitgesellschafter verringert (vgl. OFD Chemnitz vom 21.10.2003, Az. S 2522 - 46/4 - St 22).

Gleichwohl hat das FG München in Urteilen vom 23.07.2003 den Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen für zwei zu je 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH nicht gekürzt (Az. 1 K 919/02, EFG 2003 S. 1614, bzw. 1 K 920/02). Dagegen wurde jeweils Revision beim BFH eingelegt (). Im Hinblick darauf können entsprechende Einspruchsverfahren ; zudem ist möglich.